Die häufigsten Fragen zum eANV

Grundlagen

1. Was ist das elektronische Nachweisverfahren (eANV)?

Das neue elektronische Abfallnachweisverfahren verändert die Entsorgungswelt. Seit dem 01. April 2010 dürfen Begleitscheine für gefährliche Abfälle nur noch elektronisch versendet und signiert werden. Diese Vorgaben sind gesetzlich vereinbart und gelten für alle Erzeuger, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen. Nehlsen bietet eine Portallösung sowie die Produkte, NSUITE.comfort und NSUITE.web zur Umsetzung an.

2. Auf welchen rechtlichen Grundlagen basiert das eANV?

Die Regeln des elektronischen Nachweisverfahrens sollen die abfallrechtliche Überwachung effizienter und umweltschonender gestalten. Grundlage ist die Nachweisverordnung (NachwV) und das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Die Novelle der Nachweisverordnung ist am 01.02.2007 in Kraft getreten. Sie legt fest, dass seit dem 01.04.2010 das Nachweisverfahren nur noch in elektronischer Form durchgeführt werden darf, soweit keine speziell geregelten Ausnahmen zulässig sind (z.B. Übernahmescheine im Bereich der Sammelentsorgung müssen nicht elektronisch geführt werden).

3. Was ist die Zentrale Koordinierungstelle (ZKS)?

Bei der ZKS handelt es sich um eine technische Infrastruktur für die Abwicklung des Nachweisverfahrens. Die ZKS ist keine Behörde sondern eine Plattform, die einen "länderübergreifenden und bundesweit einheitlichen Datenaustausch" gewährleistet und die elektronischen Nachweisdokumente an die Behörden übermittelt.

4. Was ist das Länder-eANV und wozu kann es verwendet werden?

Seit März 2009 stellen die Länder ein Portal bereit, das ebenfalls die Eingabe der Nachweisdaten ermöglicht. Der Zugang erfolgt über einen Internet-Browser. Eine Speicherung der Daten ist nicht vorgesehen, d.h. es erfolgt keine Registerführung und keine revisionssichere Archivierung. Zudem wird voraussichtlich nur der Dialogzugang möglich sein, d.h. die Daten müssen in der Online-Verbindung über eine Bildschirmmaske manuell eingegeben werden. Über die damit verbundenen Kosten liegen zurzeit keine Informationen vor.

Voraussetzungen

5. Welche Anträge sind für die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren erforderlich?

Derjenige, der Abfälle entsorgen möchte, benötigt eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde der Landes (zum Beispiel für Bremen der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr). Der Antrag kann formlos gestellt werden, die Antragsunterlagen sollten mit den zuständigen Behörden abgestimmt werden, da es landesabhängige Regelungen geben kann.

6. Gilt der Antrag auch für Erzeuger und Beförderer aus einem anderen Bundesland?

Ja, die entsprechende Entscheidung zur Freistellung gilt bundesweit.

7. Wird eine spezielle Software benötigt, um an der elektronischen Nachweisführung teilnehmen zu können?

Dies richtet sich nach dem System, welches verwendet werden soll. Für die Teilnahme über so genannte Online-Portale wird keine zusätzliche Software benötigt, da die Nutzung über den Internetbrowser erfolgt, wie bei dem Nehlsen-Portal. Bei vielen Anbietern besteht die Möglichkeit hausinterne Softwarelösungen über definierte Schnittstellen an die Portale anzubinden. Als Produkt empfiehlt Nehlsen NSUITE.comfort.

8. Welche technischen Voraussetzungen sind zur Teilnahme an der elektronischen Nachweisführung zu erfüllen?

Grundsätzlich wird folgende Ausrüstung benötigt: ein PC mit Betriebssystem, Internetzugang und ein Internet-Browser, ein Zugang zu einem Betreiber eines Onlineportals, wie das Nehlsen-Portal oder eine eigene Softwarelösung, z.B. NSUITE, ein bis mehrere Chipkartenlesegeräte, ein bis mehrere gültige Signaturkarten mit Zertifikaten für die qualifizierte digitale Signatur.

Signatur

9. Wo kann ich eine Ausstattung zur digitalen Signatur erwerben und was kostet diese?

Die notwendige Ausstattung kann z. B. direkt über Nehlsen, aber auch über die Telekom, die Post, die Industrie- und Handelskammern oder über einige Provider bezogen werden. Die Preise für eine Komplettaustattung für die qualifizierte elektronische Signatur mit Kartenlesegerät, Signaturkarte, Signaturschlüssel/Zertifikat für ein Jahr liegen bei ca. 120 - 160 €.

10. Wie viele Signaturpakete werden im Unternehmen benötigt?

Die Anzahl der Signaturpakete richtet sich nach der Organisation des Unternehmens, d.h. wer welche Vorgänge unterzeichnen darf und wie viele Vertreter es gibt. Eine Signaturkarte ist immer an eine Person gebunden, d. h. jede signierende Person benötigt eine eigene Signaturkarte. Jeder Standort, an dem signiert werden muss, benötigt einen PC mit Internetzugang, Chipkartenleser und Berechtigung der Softwarenutzung.

11. Welche elektronische Signatur darf für das elektronische Nachweisverfahren eingesetzt werden?

Für die Verwendung im abfallrechtlichen Nachweisverfahren ist die qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden, eine Art persönlicher digitaler Fingerabdruck. Das im Paketdienst gebräuchliche Verfahren mit der Unterschrift auf dem Display eines mobilen Gerätes entspricht nicht den Anforderungen der qualifizierten elektronischen Signatur.

12. Was für ein Chipkartenlesegerät muss für die Signatur verwendet werden?

Benötigt wird ein Gerät der Klasse 2 oder höher, erkennbar an einer Tastatur auf dem Chipkartenleser. Außerdem muss das Gerät ein unbeschädigtes Siegel (Etikett mit Hologramm auf der Unterseite) aufweisen, ansonsten sollte das Gerät nicht verwendet werden.

13. Müssen Übernahmescheine im Rahmen einer Sammelentsorgung für gefährliche Abfälle elektronisch geführt und signiert werden?

Nach §21 NachweisV gibt es für die Abfallerzeuger und –beförderer im Übernahmescheinverfahren die Ausnahme, dass die Übernahmescheine in Papierform geführt werden dürfen. Der Beförderer und Entsorger jedoch müssen die Daten zusätzlich elektronisch erfassen und in ihr elektronisches Register überführen.  Die NSUITE-Produkte ermöglichen die Signierung und Registerführung von Übernahmescheinen.

Register

14. Wann und wo erfolgt im elektronischen Verfahren die Führung des Registers?

Die Zeitvorgaben nach denen spätestens die Eintragungen erfolgen müssen, sind in der Nachweisverordnung geregelt und ändern sich durch die elektronische Registerführung grundsätzlich nicht. Je nach gewählter Softwarelösung wird das Register im eigenen EDV-System oder zentral beim Provider geführt. Das Nehlsen-Portal und die NSUITE-Produkte bilden Nachweise und Begleitscheine vollständig ab.

15. Wie ist das Register zu führen?

Das Register ist seit dem 01.04.2010 elektronisch zu führen. Es ersetzt das ehemalige Nachweisbuch und ist auf Anfrage der Behörde zu übermitteln. Neben den Begleitscheinen und Entsorgungsnachweisen können in den Registern von NSUITE auch Übernahmenscheine für gefährliche Abfälle geführt werden. Das Teilen von Registern ist möglich.

16. Wie erhalten Behörden eine Einsicht auf das elektronische Register?

Die Behörde stellt eine Registeranforderung an den Abfallerzeuger. Eine Registeranforderung ist spezifiziert anhand von bestimmten Parametern, vergleichbar mit dem ehem. Nachweisbuch. Der Abfallerzeuger beantwortet diese Registeranforderung mit einem Registerauszug. Dabei ist dieser qualifiziert elektronisch zu signieren und zu versenden. In NSUITE wird ein Registerauszug per Knopfdruck (also ausgelöst durch den Nutzer) erzeugt und dem Nutzer zur Signatur angeboten.

Im Prozess

17. Wann muss der Begleitschein signiert werden?

Wie bei der Führung von Begleitscheinen in Papierform gilt die Regel, dass bei der Übergabe bzw. Übernahme oder Annahme des Abfalls elektronisch zu signieren ist. Für den Beförderer ist es aber auch zulässig, die Begleitscheine zeitlich nach der Übernahme des Abfalls, aber vor Abgabe bei dem Entsorger zu signieren, z.B. alle Begleitscheine am Ende seiner Tagestour am Signaturgerät des Entsorgers zu signieren. Voraussetzung dafür ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Abfallerzeuger und Abfallbeförderer. Die richtige Reihenfolge der Unterschriften muss in jedem Fall eingehalten werden (Erzeuger - Beförderer - Entsorger).

18. Wer vergibt die Begleitscheinnummern?

Zurzeit vergibt das Umweltbundesamt noch die Nummernkreise, u. a. an die Provider. Zukünftig erfolgt die Nummernvergabe durch die Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS).

19. Muss jeder Begleitschein einzeln signiert werden?

Dies ist vom verwendeten System abhängig. Es gibt Systeme, die über die Möglichkeit verfügen, mehrere Begleitscheine auf einmal zu signieren, zum Beispiel mithilfe einer Mehrfachsignaturkarte.

20. Wie kann die Transportkontrolle im elektronischen Verfahren erfolgen?

Der Beförderer muss - schon wegen der Regelungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) - ein Begleitpapier mitführen, aus dem bestimmte Angaben (Auftraggeber, Entladestelle etc) ersichtlich sind.

Sind Fahrzeuge mit einer elektronischen Onboardunit ausgestattet kann das Begleitpapier elektronisch mitgeführt werden. Sind die Fahrzeuge nicht entsprechend ausgestattet, muss der Begleitschein in Papierform zur Verfügung stehen.

Ein Quittungsbeleg muss verwendet werden, wenn aufgrund einer Störung des Kommunikationssystems eine elektronische Verarbeitung zeitweise nicht möglich ist und ersetzt somit die qualifizierte digitale Signatur. Das gedruckte Begleitpapier soll – wenn es zusätzlich zur elektronischen Nachweisführung verwendet wird – nur die Transportkontrolle beschleunigen bzw. erleichtern.

21. Muss seit dem 01.04.2010 beim elektronischen Begleitscheinverfahren der Entsorgungsnachweis beim Transport mitgeführt werden?

Im Begleitschein sind außer der Abfallbezeichnung und dem Abfallschlüssel nur über die Entsorgungsnachweisnummer Hinw

eise auf die Abfallzusammensetzung und die Zulässigkeit des vorgesehenen Entsorgungsweges enthalten. Trotzdem bedarf es keiner weiteren abfallrechtlichen Begleitpapiere mit Ausnahme der Transportgenehmigung. Es muss daher keine Kopie des Entsorgungsnachweises mitgeführt werden. Jedoch ist während der Übergangsphase eine Kopie des Freistellungsbescheides mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Kontrollbehörde vorzulegen.22. Was geschieht, wenn durch Ausfall des Kommunikationssystems eine elektronische Nachweisführung nicht möglich ist?

Bei einer Störung des Kommunikationssystems ist das Begleitscheinformular in einfacher Ausfertigung als Quittungsbeleg zu verwenden. Der Quittungsbeleg ist in diesem Fall das Begleitpapier, das alle relevanten Daten enthält und aus der vorhandenen Software ausgedruckt werden kann. Das Formular ist durch den Erzeuger, den Beförderer und den Entsorger auszufüllen und handschriftlich zu unterzeichnen.

Spätestens zehn Kalendertage nach Behebung der Störung des Kommunikationssystems müssen die Nachweisdaten elektronisch übermittelt werden. Der Quittungsbeleg (Begleitschein) mit den Unterschriften verbleibt beim Abfallentsorger. Der Entsorger muss mit seiner elektronischen Signatur bestätigen, die Angaben von dem Papier korrekt in das elektronische System übertragen zu haben. Grundsätzlich ist dieses Verfahren auch anwendbar, wenn einer der Beteiligten wegen einer defekten Signaturkarte nicht elektronisch signieren kann.

 

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