Das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV)

Seit April 2010 dürfen Begleitdokumente bei der Beförderung von Sonderabfällen ausschließlich als elektronische Datensätze erzeugt und ausgetauscht werden. Dieses Recht verlangt eine vollständige Ablösung der alten Papierdokumente, um das papieraufwändige Verfahren zu vereinfachen.

Dieses Verfahren wird als elektronisches Abfallnachweisverfahren bezeichnet, kurz: eANV. Die Begleitdokumente der Beförderung von gefährlichen Abfällen müssen auch weiterhin von Erzeugern, Beförderern, Sammlern und Entsorgern unterzeichnet werden.

Da Begleitdokumente in Zukunft auschließlich elektronisch vorliegen, muss die bisherige handschriftliche Unterschrift durch die elektronische Signatur ersetzt werden.

 

Mögliche Wege zur Erstellung von elektronischen Begleitscheinen

Über folgende Wege können Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und Register elektronisch erstellt werden. Bei allen drei Wegen entstehen Lizenz- oder Transaktionskosten.

  • Über die Nutzung einer von einem Dienstleister zur Verfügung gestellten Weblösung
  • Über die Erweiterung der eigenen Abfallwirtschafts-Software
  • Über die Länder-eANV, ein von der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS) zur Verfügung gestelltes Webportal

 

Die Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS)

Die von den Ländern betriebene Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS) ist eingerichtet worden, um den Datenverkehr zu koordinieren. Sie ist keine Behörde, wird aber von den Ländern betrieben. Die ZKS stellt die technische Plattform bereit, welche nötig ist, um bundesweit Daten zwischen allen Beteiligten auszutauschen.

 

Elektronische Signatur

Die erforderliche Rechtssicherheit für die Anforderungen im eANV bietet einzig die qualifizierte elektronische Signatur. Dazu ist ein PC, ein Chipkartenlesegerät sowie eine persönliche Signaturkarte mit PIN notwendig. Eine persönliche Signaturkarte benötigen alle Personen, die im bisherigen Verfahren eine handschriftliche Unterschrift geleistet haben. Die Karte ist nicht übertragbar.

Aufgrund regulatorischer Vorgaben greift bei der Beantragung von Folgekarten ab 2023 folgende Anpassung:
Auf eine Erstkarte können nur noch zwei Folgekarten beantragt werden. Bei einem dritten Antrag wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er wieder einen Erstantrag verwenden muss. 
 
Zum Hintergrund:
Die D-Trust muss in regelmäßigen Abständen eine aktuelle, erneute Identifizierung der Antragstellerinnen und Antragsteller nachweisen, 
dies kann nicht allein über die Ausweiskopie ermöglicht werden.
Die technische Umsetzung hierfür erfolgt bis Ende des Monats. Sie betrifft auch künftige Antragsteller, die bereits jetzt mehr als zwei Folgekarten beantragt haben. 
 Aufgrund eines parallel umgesetzten Systemwechsels kann auch der Fall eintreten, dass Bestellpasswörter zwar angefordert werden können, jedoch die Folgekarte dennoch aufgrund der oben genannten regulatorischen Vorgaben nicht beantragt werden kann. Hier wird der Antragssteller auf der Folgekarten-Antragsseite darauf hingewiesen, dass die Beantragung einer erneuten Erstkarte mit Identifizierung erforderlich ist.

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