Nehlsen begrüßt Verlängerung des Mindestlohns

Der Mindestlohn für Beschäftigte in der Entsorgungsbranche wird verlängert. Darauf haben sich die Tarifparteien, der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. für die privaten Arbeitgeber, die Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) und die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, verständigt. Gemeinsam haben sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Antrag zur Allgemeinverbindlichkeit des Mindestlohns gestellt.

Peter Hoffmeyer, Vorstandsvorsitzender der Nehlsen AG, war als ehemaliger BDE-Präsident einer der Väter dieser Vereinbarung und begrüßt den Antrag: „Wir unterstützen den verbindlich geltenden Mindestlohn mit vollen Kräften, denn er hat viele Vorteile. Der Wettbewerb zwischen den verschiedenen privaten oder kommunalen Entsorgern findet nicht über Lohndumping statt. Gleichzeitig erlangen Betriebe, die keinen Mindestlohn zahlen, keine ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteile.“

Lutz Siewek, Geschäftsführer der Nehlsen GmbH & Co. KG sowie Regionalsprecher Nord des BDE, hält die unten angegebene Laufzeit für zu kurz, aber besser als kein Ergebnis: „Lohndumping ist kein Ansatz für nachhaltige Geschäftsentwicklung. Nehlsen bemüht sich nach Kräften um mehr Recycling. Unsere ausgesprochenen Klimaziele mit dem Projekt Nehlsen pro klima sind uns wichtig, z. B. Energieverbrauchsenkung um jeweils 13 % pro Jahr bis 2015. Wir erreichen das mit Innovationen, z. B. unserem Hybridfahrzeug, mit höheren Recyclingquoten, Treibstoffsenkungen sowie Effektivitätssteigerungen bei Maschinen und Anlagen. Weniger Treibhausgas bei gleicher Leistung, das bedeutet Nachhaltigkeit.“

Die aktuelle Regelung zum Mindestlohn endet zum 31.08.2011. Der neue Mindestlohntarifvertrag gilt ab dem 01.09.2011 und sieht eine Erhöhung des Mindestlohnes von 8,24 € auf 8,33 € pro Stunde vor. Er hat eine Laufzeit bis zum 31.03.2012. Als weitere Neuerung enthält der Tarifvertrag eine Regelung, die eine Anwendung von Arbeitszeitkonten in den Unternehmen explizit zulässt. Damit können in der Vergangenheit immer wieder aufgetretene Unsicherheiten sowohl bei der Kontrolle und dem Vollzug des Mindestlohns als auch bei den Unternehmen in Zukunft vermieden werden.

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