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12 Fragen und Antworten zur Novellierung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

1. Seit wann und für wen gilt die Novelle der Gewerbeabfallverordnung?

Die überarbeitete Gewerbeabfallverordnung trat zum 1. August 2017 in Kraft und gilt sowohl für Erzeuger und Besitzer von Abfällen als auch für Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen. Gewerbetreibende sind damit als Abfallerzeuger unmittelbar betroffen. 

2. Was ist das Ziel der Novellierung?

Das Ziel ist eine verstärkte Gewinnung sortenreiner Abfälle, um damit das Recycling zu fördern. Deshalb strebt der Gesetzgeber eine bessere Trennung durch die Abfallerzeuger an. In Ausnahmefällen ist auch eine Sortierung von gemischt erfassten Abfällen möglich. Dazu gibt es erstmals in der Gewerbeabfallverordnung technische und qualitative Anforderungen an Sortieranlagen. Zugleich regelt die Gewerbeabfallverordnung  umfangreiche Dokumentationspflichen zum Nachweis, dass die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden. Insgesamt wird der Abfallerzeuger deutlich stärker in die Pflicht genommen.

3. Welche Abfälle sind von der Gewerbeabfallverordnung betroffen und welche nicht?

Die Gewerbeabfallverordnung gilt für gewerbliche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle.

Folgende Gewerbeabfälle sind getrennt zu erfassen:
Papier/Pappe/Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle.

Folgende Bau- und Abbruchabfälle sind getrennt zu erfassen:
Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Dämmmaterialien, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik.

Folgende Abfälle unterliegen nicht der Gewerbeabfallverordnung:

Verkaufsverpackungen, die im Rahmen der kostenlosen Rücknahme durch ein duales Sytem über den gelben Sack bzw. die gelbe Tonne entsorgt werden. Elektro- und Elektronikaltgeräte und Batterien. 

 

4. Was ist die „Getrenntsammlungsquote“?

Die Getrenntsammlungsquote ist ebenfalls eine Neuerung in der Gewerbeabfallverordnung. Sie gibt an, wieviel Prozent der Gesamtmasse seiner anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle ein Erzeuger im Betrieb vor Ort getrennt hält. Beträgt die Getrenntsammlungsquote mindestens 90 % und ist für das vorangegangende Kalenderjahr von einem zugelassenen Sachverständigen bestätigt, dürfen die übrigen Gemische ohne Vorbehandlung direkt einer energetischen Verwertung zugeführt werden.

5. Gibt es Ausnahmen von der Getrenntsammlung?

Von der getrennten Sammlung der genannten Abfallströme darf ein Abfallerzeuger nur dann abweichen, wenn er nachweisen kann, dass es entweder technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, eine (weitere) Getrenntsammlung durchzuführen. Trifft einer dieser Ausnahmetatbestände zu, so muss dieses nachgewiesen beziehungsweise dokumentiert und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden.

6. Wann ist die getrennte Sammlung technisch nicht möglich?

Die getrennte Sammlung ist technisch nicht möglich, wenn Platz für Sammelbehälter fehlt, z. B. bei sehr beengten räumlichen Verhältnissen oder bei Konflikten mit Brandschutz und Fluchtwegen. Auch wenn die Abfallbehälter öffentlich zugänglich sind, wie z. B. in Universitäten oder Bahnhöfen, und somit der Abfallerzeuger keinen Einfluss darauf hat, mit welchen Abfällen diese Behälter befüllt werden, kann eine technische Unmöglichkeit der Getrenntsammlung vorliegen. Ferner können Verbundstoffe, die sich händisch nicht trennen lassen oder Hygieneaspekte eine Ausnahme begründen. Es sind jedoch immer alle Alternativen zu prüfen.

7. Wann ist die getrennte Sammlung wirtschaftlich nicht zumutbar?

Die getrennte Sammlung ist wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung oder Aufbereitung stehen. Das kann z. B. bei einem sehr geringen Abfallaufkommen der Fall sein, allerdings wird dieses Kriterium sehr streng ausgelegt.

8. Müssen Gemische immer in die Vorbehandlung?

Grundsätzlich sind verbleibende Abfallgemische einer Vorbehandlung oder Aufbereitung zuzuführen. 
Diese Gemische dürfen jedoch nicht enthalten:
 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung 
 Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle, sofern dadaurch eine hochwertige Verwertung beeinträchtigt wird

Von der Vorbehandlungspflicht gibt es nur drei Ausnahmen:
 Die Behandlung der Gemische ist in einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich.
 Die Behandlung der Gemische ist in einer Vorbehandlung wirtschaftlich nicht zumutbar.
 Der Abfallerzeuger sammelt bereits 90 Masseprozent der Abfälle getrennt und kann dies mit einem Gutachten eines  Sachverständigen belegen. Die verbleibenden Gemische (max. 10 %) dürfen dann ohne Vorbehandlung direkt einer energetischen Verwertung zugeführt werden.

9. Wann ist die Behandlung von Gemischen technisch nicht möglich?

Eine technische Unmöglichkeit der Vorbehandlung kommt beispielsweise in Betracht, wenn das Gemisch aufgrund seiner Bestandteile mit der am Markt verfügbaren Sortiertechnik nicht sortiert werden kann oder keine nennenswerten recycelbaren Bestandteile mehr enthält (max. 10%).
So findet der Erzeuger unter Umständen keine Vorbehandlungsanlage, die ihm das Gemisch abnimmt. 

10. Wann ist die Behandlung von Gemischen wirtschaftlich nicht zumutbar?

Die Behandlung ist wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung außer Verhältnis stehen zu den Kosten für eine (energetische) Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung oder Aufbereitung erfordert. Dies kann bespielsweise durch den Vergleich von Angeboten bewertet werden..

11. Was muss dokumentiert werden?

Gewerbliche Abfallerzeuger müssen zum Nachweis der Erfüllung der Vorgaben aus der novellierte GewAbfV eine Dokumentation erstellen und diese ihrer zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen (ggf. auch elektronisch).


Eine vollständige Dokumentation muss folgende Angaben enthalten:


Getrenntsammlung
Nachweis der getrennten Abfallsammlung
Darstellung und Begründung von Ausnahmen
Nachweis über den Verbleib der getrennt gesammelten Abfälle (Verwertungsnachweis des Entsorgungspartners)


Pflicht zur Vorbehandlung
Nachweis über die Zuführung gemischter Abfälle zur Vorbehandlung/Aufbereitung
Darstellung und Begründung von Ausnahmen 
Bestätigung des Beförderers, dass Vorbehandlungs-/Aufbereitungsanlagen die Anforderungen nach GewAbfV erfüllen (Vorbehandlungsbestätigung)


Die Dokumentation kann insbesondere durch Lagepläne, Fotos, Liefer- oder Wiegescheine, Abfallbilanzen, Entsorgungsverträge und ähnliche Unterlagen erfolgen.

12. Was geschieht bei Nicht-Einhaltung der Vorgaben?

Verstöße gegen die Verordnung stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Es können Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 € bei Verstößen gegen materielle Pflichten verhängt werden:

  • Verstöße gegen die Getrenntsammlungspflicht
  • Verstöße gegen die Vorbehandlungspflicht
  • Missbräuchliche Nutzung des öRE-Behälters 

Bei Verstößen gegen formelle Pflichten können Bußgelder in Höhe von bis zu 10.000 € verhängt werden:

  • Dokumentationspflichten
  • Bestätigungspflichten
  • Aufbewahrungsfristen

 

Wir sind für Sie da

Mit unserem Formular zur Ermittlung der Getrenntsammlungsquote können Sie direkt prüfen, ob Sie die bevorstehenden Vorgaben bereits erfüllen.

Sie haben Fragen zur neuen Verordnung und benötigen unsere Unterstützung bei der Umsetzung? Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

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