Die zum 01. August 2017 in Kraft getretene, novellierte Gewerbeabfall-Verordnung fordert, dass gewerbliche Siedlungsabfälle getrennt gesammelt werden. Ist das nicht möglich, so muss das entstehende Abfallgemisch einer Vorbehandlung unterzogen werden. Zum 01.01.2019 haben sich die Anforderungen an die Vorbehandlungsanlagen nochmals verschärft. Abfallerzeuger, die bereits einen Großteil ihrer Abfälle getrennt sammeln und einem Recycling zuführen, können unter Umständen von der Vorbehandlungspflicht für die verbleibenden Gemische befreit werden. Hierzu müssen mindestens 90% der anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle getrennt gesammelt und einem Recycling zugeführt werden. Dieses muss durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen attestiert werden. Prüfen Sie hier unverbindlich und mit wenig Aufwand, ob diese Ausnahmeregelung auch für Sie zutreffen kann. Bitte beachten Sie, dass diese Auswertung Ihnen nur eine erste Indikation liefert. Sollten Sie feststellen, dass Sie eine Quote von ca. 90% erreichen, kontaktieren Sie uns gerne. Wir prüfen dann im Detail mit Ihnen, ob eine Beauftragung eines Sachverständigen für Sie sinnvoll ist.
Folgende Abfälle fallen nicht in den Geltungsbereich der Gewerbeabfallverordnung und müssen in der Getrenntsammlungsquote nicht berücksichtigt werden:
Bitte berücksichtigen Sie, dass die unten ermittelte Getrenntsammlungsquote eine erste Einschätzung darstellt. Sollten Sie die 90 % erreichen, muss zwingend eine Dokumentation durch einen Sachverständigen stattfinden.
Bitte geben Sie im Folgenden die Abfälle an, die Sie bereits heute getrennt sammeln und einem Recycling oder einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zuführen. Sollten Ihnen Wiegescheine mit der Menge Ihrer Abfälle vorliegen, tragen Sie diese bitte direkt im Feld "Menge in t" ein. Sollte die Sammlung Ihrer Abfälle mithilfe von Umleerbehältern erfolgen, errechnet das Formular die Tonnage automatisch, wenn Sie im Feld "Umleerbehälter" die Behältergröße und im Feld "Abfuhren / Jahr" die Anzahl der Abfuhren pro Jahr eintragen.