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Wir helfen Ihnen durch den Paragrafen-Dschungel

Speziell im Umwelt- und Abfallrecht ist die Fülle an europäischen und deutschen Gesetzen und Verordnungen kaum zu überblicken. Damit Sie immer auf der sicheren Seite sind, helfen Ihnen unsere Berater durch den Paragrafen-Dschungel. Hier stellen wir nur eine kleine Auswahl der rechtlichen Grundlagen kurz vor.

Kreislaufwirtschaftsgesetz: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (krWG)

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist quasi das „Grundgesetz“ des deutschen Abfallrechts. Es regelt, was Abfälle sind, wie sie zu entsorgen sind und wer dafür zuständig ist. Einer der zentralen Inhalte des KrWG ist die fünfstufige Abfallhierarchie, wonach Abfälle vorrangig zu vermeiden, wiederzuverwenden, zu recyclen, zu verwerten und erst als letzte Option zu beseitigen sind. Hierdurch wird der Grundstein für eine nachhaltige Ressourcenwirtschaft gelegt.

 

Altholzverordnung: Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (AltholzV)

Die Altholzverordnung regelt den Umgang bei der Entsorgung von Althölzern. Sie kategorisiert Holzabfälle aufgrund ihres Verschmutzungs- und Belastungsgrades in vier Qualitäts-Kategorien (AI bis AIV) und regelt die Anforderungen an die stoffliche und energetische Verwertung sowie die Beseitigung von Altholz.

 

Gewerbeabfallverordnung: Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (GewAbfV)

Die zum 1. August 2017 novellierte Gewerbeabfall-Verordnung schreibt vor, welche Trennpflichten gewerbliche Abfallerzeuger einhalten müssen und wie mit unvermeidbaren Abfallgemischen zu verfahren ist. So müssen diese einer aufwendigen Vorbehandlung (Sortierung) zugeführt werden, für die technische Ausstattung dieser Anlagen sowie deren Wirkungsgrad schreibt die Verordnung strenge Bedingungen vor.

Abfallerzeuger und -besitzer müssen gem. GewAbfV umfangreiche Dokumentationspflichten auch für ihre ungefährlichen gewerblichen Siedlungs- resp. Bauabfälle beachten.

 

Verpackverordnung: Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV)

Die Verpackungsverordnung regelt seit 1991 den Umgang mit Verpackungen. Sie verpflichtet die Hersteller die inverkehrgebrachten Verpackungen zurückzunehmen und einer hochwertigen Verwertung zuzuführen. Sie definiert die Anforderungen an die Verwertung und gibt u.a. vor, wieviel Prozent der Verpackungen in welcher Qualität verwertet werden müssen. Durch die Einführung dieser Produktverantwortung sollte die Reduzierung der Verpackungsflut erreicht werden.

Auf Basis der Verpackungsverordnung wurde in Deutschland 1993 zunächst das „Duale System Deutschland – Der Grüne Punkt“ eingerichtet, welches als Monopolgesellschaft für die flächendeckende Erfassung aller Verkaufsverpackungen zuständig war. Das System finanzierte sich durch vom Hersteller zu entrichtende Lizenzgebühren und organisierte durch die Vergabe von Sammelleistungen an Entsorgungsunternehmen eine deutschlandweit flächendeckende Erfassung und Verwertung der „gelben Säcke“ und von Glasverpackungen. Im Jahr 2003 wurde der Monopolstatus des grünen Punktes aufgehoben und inzwischen organisieren derzeit zehn unterschiedliche Systeme gemeinsam die Verpackungsentsorgung.

Die Verpackungsverordnung wird zum 01.01.2019 durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) ersetzt. Dieses enthält neben neuen Vorgaben für die Ausschreibung und Ausgestaltung der Sammelsysteme vor allen Dingen ambitionierte Quotenvorgaben bezüglich der Verwertung der Verpackungen sowie Anreize zur Entwicklung von umwelt- und ressourcenschonender Verpackungen.

Zum Bundesgesetzblatt Verpackungsgesetz

 

Nachweisverordnung – Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV)

Die Nachweisverordnung regelt, welche Belege bei der ordnungsgemäßen Entsorgung zu führen sind. Sie schreibt fest, welche Register- und Nachweispflichten für Abfall-Erzeuger, -Besitzer, -Sammler, -Beförderer und -Entsorger gelten und regelt insbesondere die Belegführung für gefährliche Abfälle. Seit 1. April 2010 gilt das elektronische Nachweisverfahren (eANV), durch welches die Nachweisführung bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen weitgehend papierlos erfolgt.

 

Abfallverzeichnis-Verordnung: Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (AVV)

Die Abfallverzeichnis-Verordnung kategorisiert sämtliche Abfälle herkunftsbezogen und gibt eine Abfallbezeichnung sowie einen eindeutigen 6-stelligen Nummerncode für jede Abfallart vor. Die insgesamt 842 Abfälle sind auf insgesamt 20 branchen- bzw. herkunftsbezogene Gruppen aufgeteilt. Die Liste der aufgeführten Abfälle ist abschließend, d.h. vor einem Entsorgungsvorgang muss der Abfallerzeuger – je nach Branchenherkunft – den Abfall einem dieser 842 Abfälle zuordnen.

Neben der Herkunft der Abfälle kategorisiert die AVV Abfälle hinsichtlich ihrer gefahrenrelevanten Eigenschaften; so sind sämtliche gefährliche Abfälle zusätzlich zum 6-stelligen Nummerncode mit einem Sternchen gekennzeichnet. Für diese Abfälle gelten besondere Anforderungen an die Entsorgung, beispielsweise hinsichtlich des Nachweiswesens.

 

Elektro- und Elektronikgerätegesetz: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG)

Das ElektroG gibt vor, unter welchen Voraussetzungen Elektro- und Elektronikgeräte überhaupt in den Markt gebracht werden dürfen. So dürfen bestimmte Inhaltsstoffe nicht oder nur eingeschränkt verbaut werden und die Rücknahme von Altgeräten muss durch den Hersteller gewährleistet werden. Wie genau diese Rücknahme erfolgt und welche Verwertungs- und Entsorgungsverfahren anzuwenden werden, legt das ElektroG fest. Hierdurch soll zum einen der Eintrag von Schadstoffen in die Umwelt verhindert werden, zum anderen soll gewährleistet werden, dass in den Geräten verbaute, wertvolle Rohstoffe (z.B. seltene Erden) zurückgewonnen werden können.

 

Weitere Informationen zu umwelt- und abfallrechtlichen Gesetzen finden Sie unter www.bmu.de.

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