
Dienstbarkeiten
Notwendige Dienstbarkeiten
Ohne den Eintrag einer Dienstbarkeit könnte der neue Besitzer bei einem Verkauf des Grundstücks den Investor auffordern, die Anlage abzubauen und mitzunehmen.
Um diesen Schaden vom Investor abzuwenden, besteht die Bank des Investors darauf, dass der Betrieb der Photovoltaikanlage mit der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Photovoltaikanlagen in Abt. II und III des Grundbuchs abgesichert wird.
Erstrangige Dienstbarkeit
Liegt eine Fremdfinanzierung des Grundstückes vor, lässt sich die finanzierende Bank eine Grundschuld eintragen. Somit gelangt sie automatisch auf den ersten Rang. Würde man dann noch die zuvor genannte Dienstbarkeit eintragen, käme diese auf Rang zwei. Im Falle einer Zwangsversteigerung wäre es möglich, dass ein Insolvenzverwalter nachrangige Eintragungen, mangels Erfolgsaussichten, von Beginn an streicht. In diesem Fall fordert er den Investor ebenfalls auf, die Anlage abzubauen und mitzunehmen.
Um dieses zu vermeiden, legen Banken, die Photovoltaikanlagen finanzieren, Wert darauf, die Dienstbarkeit auf Rang eins zu platzieren. Das heißt in unserem Beispiel, dass die Bank einen freiwilligen Rangrücktritt vorzunehmen hätte. Eine wichtige Aufgabe des Grundstückseigentümers ist es, dies mit seiner Bank zu klären. Das Nehlsen-Photovoltaik-Team steht dem Eigentümer gerne jederzeit beratend zur Seite.


